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SWK 12, 20. April 2005, Seite 432

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Rechtslage bis 2003

Thomas Krumenacker

Im folgenden Beitrag wird die zur Rechtslage bis 2003 ergangene UFS-Entscheidung vom , RV/1186-L/04 erläutert und auf die kritischen Anmerkungen von Pülzl in SWK-Heft 11/2005, Seite S 396, eingegangen.

Der UFS ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Das Recht, Vorsteuerausschlüsse beizubehalten (Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL), hat Vorrang gegenüber einem allenfalls nach genannter Richtlinie und den hiezu ergangenen Urteilen (Lennartz und Seeling) zustehenden vollen Vorsteuerabzugsrecht.

• Nach der innerstaatlichen Rechtslage zum Beitrittszeitpunkt darf ein Unternehmer nur hinsichtlich jener Leistungen den Vorsteuerabzug geltend machen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972).

Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden gelten nur insoweit für das Unternehmen ausgeführt, als die Aufwendungen hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972).

Unmaßgeblich ist auch, ob die Entgelte auf einmal oder nur verteilt abgezogen werden dürfen (Absch. 87 Abs. 10 DE-USt). Nach besagten ertragsteuerrechtlichen Vorschriften stellen Aufwendungen für Gebäude nur insoweit Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, als das Gebäude zur Erzielung von...

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