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SWK 12, 20. April 2005, Seite 430

Keine Investitionszuwachsprämie für angeschafften Bodenschatz

Bodenschatz ist kein abnutzbares Anlagevermögen

Martin Vock

Die Voraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie (IZP) entsprechen weitgehend jenen für den früheren Investitionsfreibetrag (IFB). In beiden Fällen müssen Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens angeschafft oder hergestellt werden, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden und zur Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen. Die verwaltungsgerichtliche Judikatur zum IFB hat daher auch für die IZP weiterhin Geltung: Die IZP steht wie schon der IFB für die Anschaffung eines Bodenschatzes nicht zu, weil kein abnutzbares Anlagevermögen vorliegt.

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG kann nur für den Investitionszuwachs bei bestimmten prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern geltend gemacht werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (§ 108e Abs. 2 erster Satz EStG). Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7 und § 8) abgesetzt werden (§ 108e Abs. 1 letzter Satz EStG).

Im Folgenden sollen die einzelnen Tatbestandsmerkmale daraufhin untersucht werden, ob sie beim Ankauf eines Bodenschatzes erfü...

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