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SWK 12, 20. April 2005, Seite 425

An die Stelle eines Bescheides tretender Bescheid i. S. d. § 274 BAO

(BMF) - Ein an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tretender Bescheid liegt nicht nur vor, wenn es zur Gänze denselben Zeitraum betrifft, wie etwa ein neuer Sachbescheid i. S. d. § 307 Abs. 1 BAO (bei Wiederaufnahme des Verfahrens).

Es genügt, wenn der zweite Bescheid einen Zeitraum betrifft, der auch den Zeitraum des ersten Bescheides mitumfasst. Dies ist etwa der Fall bei einem Umsatzsteuerveranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994), der an die Stelle eines nur einige Monate betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) tritt (vgl. z. B. Ritz, RdW 2002, 559; Renner, SWK-Heft 7/2003, Seite S 271).

Dies gilt gleichermaßen, wenn ein zu einem Bescheid hinzutretender Bescheid (z. B. gemäß § 293b BAO berichtigender oder gemäß § 295a BAO abändernder Bescheid) mit Berufung angefochtenen und vor Berufungserledigung durch einen an die Stelle des berichtigten bzw. des abgeänderten Bescheides (jeweils in der Fassung der Berichtigung bzw. Abänderung) Bescheid ersetzt wird.

Dies gilt beispielsweise, wenn ein gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheid gemäß § 293b BAO berichtigt, und vor Erledigung der gegen den berichtigenden Bescheid gerichteten Berufung durch einen endgültigen Bescheid (§ 200 Abs. 2 BAO) ersetzt wird. Diesfalls tritt der endgültige Bescheid (u. a.) ...

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