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SWK 12, 20. April 2005, Seite 425

Übergang der örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel

(BMF) - Nach § 55 BAO ist für die Erhebung der Einkommensteuer (z. B. für die „Arbeitnehmerveranlagung") unbeschränkt Steuerpflichtiger grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.

Nach § 73 BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Dies gilt unabhängig davon, wann sich die maßgebenden Verhältnisse ändern (z. B. ).

Daher geht im Falle eines Wohnsitzwechsels die Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer erst dann auf das (neue) Wohnsitzfinanamt über, wenn es vom Wohnsitzwechsel Kenntnis erlangt. Bis dahin bleibt das bisherige Wohnsitzfinanzamt zur Einkommensteuererhebung zuständig.

Wird nach Wechsel des Wohnsitzes, aber vor diesbezüglicher Kenntniserlangung durch das „neue" Wohnsitzfinanamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988) am 30. Dezember des fünften Jahres ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eingereicht, ist erstmals aus diesem Antrag der Wechsel des Wohnsitzes ersichtlich und wird dieser Antrag im Folgejahr an das nunmehrige Wohnsitzfinanzamt weitergeleitet (erst dadurch erlangt dieses F...

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