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Treu und Glauben
Auskünfte an eine Mitunternehmerschaft, Nachsicht "abgeleiteter" Abgaben
(BMF) - Rechtsauskünfte über die abgabenrechtliche Behandlung noch nicht verwirklichter Sachverhalte sind u. a. nur dann für den Grundsatz von Treu und Glauben bedeutsam, wenn sie von der für die Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sind (z. B. ; BMF, AÖFV 1995/70). Dies ist für die Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft betreffende Rechtsauskünfte i. d. R. das gemäß § 54 BAO für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.
Solche Auskünfte sind unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht nur für das Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) bei der Ermessensübung (z. B. für Aufhebungen gemäß § 299 Abs. 1 BAO) bzw. bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe bedeutsam, sondern auch für die Nachsicht (§ 236 BAO) der „abgeleiteten" Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Eine solche Nachsicht wegen sachlicher Unbilligkeit der Einhebung der „abgeleiteten" Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) setzt nicht voraus, dass die Rechtsauskunft (zusätzlich) dem betreffenden Abgabepflichtigen vom für die Erhebung der Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) des Be...