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SWK 26, 10. September 2005, Seite R 63

Wassergebühren

Die WasserGebO sieht keine Ausnahmeregelungen für Eigentümer von an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften vor, die auf Grund einer zu Lasten eines gemeindeeigenen Grundstückes bestehenden Dienstbarkeit bzw. Reallast privatrechtlich S. R 64zum Bezug von Wasser aus einer gemeindeeigenen Quelle bzw. einer aus dieser Quelle gespeisten gemeindeeigenen Wasserleitung berechtigt sind. - (§ 7 WassergebO Gemeinde Terfens), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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