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SWK 26, 10. September 2005, Seite 153

Absicherungsmöglichkeiten im Geschäftsverkehr und Neuerungen im Zessionsrecht

Erleichterungen bei der Abtretung von Forderungen

Günther Feuchtinger

In schwierigen wirtschaftlichen Zeiten ist es von besonderer Bedeutung, sich gegen die Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners abzusichern. Durch das Zessionsrechts-Änderungsgesetz wurden vor einigen Monaten Erleichterungen bei der Abtretungsmöglichkeit von Forderungen geschaffen. In diesem Beitrag sollen einerseits diese Änderungen als auch sonstige Absicherungsmöglichkeiten prägnant und praxisnahe dargestellt werden.

1. Allgemeines zu Absicherungsmöglichkeiten

Der alte Spruch "Wo nichts zu holen ist, hat der Kaiser sein Recht verloren" hat leider noch immer nichts an Aktualität verloren. Die beste vertragliche Absicherung ist daher wirkungslos, wenn der andere Vertragspartner vermögens- und einkommenslos ist. Dennoch kann mit den im Folgenden beschriebenen Maßnahmen zumindest das Risiko reduziert werden. Wichtig ist, dass für die Gültigkeit einer Klausel eine Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche erst mit der Rechnung versandt werden, werden daher im Regelfall nicht Vertragsinhalt. Es müsste im Angebot zumindest ein Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden bzw. die Klauseln müssten ...

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