Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Betriebs- und Teilbetriebsbegriff im UmgrStG
Widersprüche zwischen Einkommensteuer- und Umgründungssteuergesetz
Die Anwendung der steuerlichen Begünstigungen im Rahmen des Art. III UmgrStR knüpft an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen an. Wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kommt es zu einer (gesetzlich fiktiven) Veräußerungsgewinnbesteuerung bei derjenigen Person (Einbringende), welche das Vermögen in die Kapitalgesellschaft überträgt. Bei Einbringungen ist die Betriebs-/Teilbetriebseigenschaft Anwendungsvoraussetzung für die steuerneutrale Umgründung im Bereich des Art. III UmgrStG.
Zum einbringungsfähigen Vermögen zählen gem. § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG Betriebe und Teilbetriebe, die der betrieblichen Einkunftserzielung dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine steuerliche Bilanz (nach den Regeln des § 4 Abs. 1 EStG - steuerlicher Betriebsvermögensvergleich) für den Einbringungsstichtag aufgestellt werden.
Aus § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG lässt sich daher erstens ableiten, dass das einbringungsfähige Vermögen Betriebs- oder Teilbetriebseigenschaft (oder Bündelbetriebseigenschaft in Form von steuerlichen Mitunternehmerschaften aufweisen muss. Nach der herrschenden Verwaltungspraxis entspricht der Begriff Betrieb und Teilbetrieb der (höchstgerichtlichen) Definition in § 24 EStG. Die Judikatur des VwGH muss nämlich mit der Begriffsde...