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SWK 26, 10. September 2005, Seite 755

Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ab 2006

Einheitlicher Gewinnprozentsatz von 39 % bei Vollpauschalierung

Gerhard Petschnigg

Der fünfjährige Anwendungsbereich der LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 416/2001, läuft mit der Veranlagung 2005 aus.Mit der LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005, wird die Einkommensbesteuerung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft entsprechend der Systematik der LuF PauschVO 2001 für einen ebenfalls fünfjährigen Anwendungszeitraum (2006 bis 2010) fortgeführt. Gegenüber der LuF PauschVO 2001 ergeben sich folgende Änderungen.

1. Einheitlicher Gewinnprozentsatz von 39 % bei Vollpauschalierung

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird von der bisherigen einheitswertabhängigen Prozentstaffel bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten abgegangen.

Bis zur Veranlagung 2005 wird der Gewinn aus dem Betriebszweig Landwirtschaft bei vollpauschalierten Landwirten wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land- und forstwirtschaftlicher Gesamteinheitswert
bis 15.000 Euro
37 % des lw-EW
über 15.000 Euro bis 36.500 Euro
41 % des lw-EW
über 36.500 Euro bis 65.500 Euro
45 % des lw-EW

Bei vollpauschalierten Forstwirten wird der Gewinn aus dem Betriebszweig Forstwirtschaft bis 2005 wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Forsteinheitswert unter 7.500 Euro
40 % des Forst-EW
Forsteinheitswert 7.5...

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