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SWK 26, 10. September 2005, Seite 108

Hochwasserkatastrophe und verfahrensrechtliche Maßnahmen

Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Terminverlust

Christoph Ritz

Zur Vermeidung oder Beseitigung unbilliger Rechtsfolgen, die als Folge von naturkatastrophenbedingten Fristversäumnissen (bei der Abgabenentrichtung, bei der Einreichung von Abgabenerklärungen) eintreten könnten, sind in Artikel 9 der Regierungsvorlage verfahrensrechtliche Maßnahmen vorgesehen.

1. Artikel 9 der Regierungsvorlage

Artikel 9 lautet:

"Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen

§ 1.Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von

1. der Festsetzung von

a) Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),

b) Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO);

2. der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)

abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird."

Unberührt durch diese Bestimmung bleiben die bereits derzeit bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, Rechtsnachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die sich aus nicht verschuldeter (b...

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