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EBA veröffentlicht Verzeichnis von als hartes Kernkapital anrechenbaren Instrumenten
Auf Basis von Auskünften der nationalen Aufsichtsbehörden veröffentlichte die EBA am Informationen zu Kapitalinstrumenten, die bereits vor Inkrafttreten der CRR am emittiert waren und als Instrumente des harten Kernkapitals anrechenbar sind.
Im Vergleich zum Basel II Regime haben sich unter Basel III die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital verschärft. Für die originäre Anrechenbarkeit von Instrumenten als CET1 iSd CRR müssen diese die Voraussetzungen des Art 28 CRR bzw – im Fall von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten – jene des Art 29 CRR erfüllen.
Darüber hinaus ist eine Anrechnung von bestimmten Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital aufgrund von Übergangsvorschriften in den folgenden beiden Fällen möglich (sog „Grandfathering“):
Für „Instrumente einer staatlichen Beihilfe“ iSd Art 483 CRR ist ab dem bis zum eine Anrechnung als hartes Kernkapital unter den Voraussetzungen des Art 483 CRR möglich.
Für Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten, ist ab bis zum i...