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ÖBA 2, Februar 2019, Seite 154

VwGH zur Derogationswirkung zweier aufeinander folgender Vorstellungsbescheide der FMA

§ 69 Abs 1 Z 4 AVG (implizit); § 58 Abs 1 Z 10 BaSAG

Ist ein (Vorstellungs-)Bescheid noch nicht rechtskräftig, so kann seine Existenz eine Rechtsverletzung durch einen früheren (Vorstellungs-)Bescheid, der sich inhaltlich teilweise mit ihm deckt, nicht ausschließen.

Begründung:

1. Mit Vorstellungsbescheid vom („Vorstellungsbescheid I“) ordnete die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in Bestätigung des Mandatsbescheides vom ua folgende Maßnahmen an:

„I. Die Fälligkeiten sämtlicher von der H. ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, werden, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt wurden, gemäß § 58 Abs 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum dahingehend geändert, dass sie bis zum Ablauf des aufgeschoben werden, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die gemäß § 86 Abs 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig sind:

1.

S. 156gesicherte Einlagen;

2.

besicherte Verbindlichkeiten;

(...)

II. Diese Ä...

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