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Aufhebungsfristen des § 302 BAO
Anwendungssystematik und zeitliche Dimension der Aufhebungsfristen
Aufgrund der mit dem AbgÄG 2004 und dem SteuerreformG 2005 in Kraft getretenen Änderungen in Bezug auf die in §§ 207 bis 209 BAO normierten Verjährungsfristen, ergeben sich auch umfassende Auswirkungen auf die Bescheidaufhebungsfristen des § 302 BAO. Der folgende Artikel soll den unterschiedlichen zeitlichen Handlungsspielraum des Abgabenpflichtigen insbesondere unter Berücksichtigung der erhöhten Bedeutung des DBA-Rechts sowie des Gemeinschaftsrechts und der sich daraus ableitenden Judikatur des EuGH aufzeigen.
Stellt man als Ausgangspunkt die in § 302 BAO normierten Aufhebungsfristen gegenüber, ist festzustellen, dass grundsätzlich eine Anknüpfung an die allgemeinen Verjährungsfristen und somit an die Entstehung des Abgabenanspruchs gegeben ist, darüber hinaus wird jedoch auch auf die Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheidinhaltes oder die Rechtskraft des Bescheides abgestellt. Daraus lässt sich folgende Aufstellung ableiten:
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Aufhebungsfristen | |
Abs. 1 | |
Abs. 2 lit. a | i. V. m. § 293 BAO ein Jahr ab Rechtskraft des Bescheides bzw. nach Ablauf, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres eingebracht wurde. |
Abs. ... |