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SWK 23, 15. August 2005, Seite S 700

Handelsvertreterpauschalierung bei unecht befreiten Unternehmern

(BMF) - Zur Frage der abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Inanspruchnahme der Handelsvertreterpauschalierung durch unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmer vertritt das Bundesministerium für Finanzen folgende Rechtsansicht:

Gemäß Rz. 4360 EStR 2000 ist das Betriebsausgabenpauschale nach der Handelsvertreterpauschalierungsverordnung als Nettogröße anzusehen. Bei Anwendung der Bruttomethode ist - unter Hinweis auf Rz. 4131 zur gesetzlichen Basispauschalierung - die auf die ertragsteuerlich abpauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer zusätzlich als Betriebsausgabe absetzbar. Rz. 4131 EStR 2000 sieht vor, dass im Falle einer Vorsteuerpauschalierung der auf abpauschalierte Vorsteuern entfallende Vorsteuerpauschalbetrag abzugsfähig ist.

Im Hinblick darauf, dass das Betriebsausgabenpauschale eine Nettogröße darstellt, sind im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung neben dem Pauschale (höchstens 5.825 Euro) auch die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallenden tatsächlichen Vorsteuern abzugsfähig (ebenso Einkommensteuer-Protokoll 2002). Die gegenteilige Ansicht, wonach im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung mit dem Pauschale gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung die abpauschalierten Betriebsausgaben auch bei ...

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