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VwGH verneint mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Börserecht
Art 133 Abs 4 B-VG; § 34 Abs 1a VwGG; § 48 Abs 1 Z 7 iVm § 18 Z 1 BörseG
Aus der Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision muss hervorgehen, warum eine zu klärende Rechtsfrage für den Tatvorwurf von Relevanz ist.
Der VwGH ist zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig.
(ebenso Ra 2018/02/0211, Ra 2018/02/0212)
Begründung:
1. Mit Straferkenntnis der FMA vom wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als zur Vertretung nach außen berufenes Mitglied der W. a.s. zu verantworten, dass diese Gesellschaft bei ihrer Geschäftstätigkeit mit näheren Konkretisierungen § 12 Abs 2 der Handelsregeln der Wiener Börse AG (WBAG) nicht eingehalten habe. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 48 Abs 1 Z 7 Börsegesetz (BörseG) iVm § 18 Z 1 BörseG iVm § 12 Abs 2 Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA der Wiener Börse (Stand ) verstoßen.
2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG in der Schuldfrage keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit einer nicht revisionsgegenständlichen Maßgabe. Die (Ersatzfreiheits-)Strafen wurden herabgesetzt.
3. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhän...