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SWK 23, 15. August 2005, Seite 17

Rentenversicherungsmodell

Rentenversicherungsmodell (§ 29 EStG)

Bei der konkreten steuerlichen Konstruktion wurde ein endfälliges Bankdarlehen aufgenommen und damit ein Einmalerlag bei einer Rentenversicherung sowie ein Einmalerlag in eine Tilgungsversicherung bezahlt. Mit der Tilgungsversicherung soll am Laufzeitende das Darlehen bedient werden. Sämtliche Aufwendungen wie Gebühren, Zinsen und Spesen für das Darlehen sowie die Versicherungssteuer wurden als Werbungskosten geltend gemacht. Die Versicherungssteuer stellt keine Werbungskosten dar, sondern ist mit dem Einmalerlag Teil für den Erwerb des Rentenstammrechtes und damit Teil des steuerneutralen Vermögenstausches. Nicht entscheidend ist, dass nach dem Versicherungssteuergesetz Steuerschuldner der Versicherungsnehmer ist ().

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