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ÖBA 2, Februar 2019, Seite 153

Die Obergrenzen für Großkredite sind sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten

Art 7, 8, 9, 10, 11, 395 CRR-VO 2013/575; § 97 Abs 1 Z 4 BWG

Ein Kreditinstitut hat die jederzeitige Einhaltung der CRR-VO 2013/575 auf KK-Ebene (iSd Art 11 CRR-VO; konsolidierte Lage) sicherzustellen; dies selbst dann, wenn es einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft nachgeordnet ist.

Die Mitgliedstaaten können Kreditinstitute von den Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis freistellen, die CRR-VO 2013/575 sieht jedoch keine Möglichkeit vor, von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis abzusehen. Ein von einer Finanzholdinggesellschaft kontrolliertes Kreditinstitut ist daher grundsätzlich verpflichtet, die in Art 395 Abs 1 CRR-VO 2013/575 festgelegten Obergrenzen für Großkredite (vierter Teil der CRR-VO) sowohl auf Einzelbasis (KI-Ebene) als auch nach konsolidierter Lage (KK-Ebene) einzuhalten.

Die bloße Anpassung des Wortlauts des § 97 Abs 1 Z 4 BWG an den von der CRR-VO 2013/575 verwendeten Terminus „Großkredit“ hat keine inhaltliche Änderung bewirkt.

Begründung:

1. Die revisionswerbende Partei ist ein Kreditinstitut im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG). Im Zuge einer laufenden Überprüfung stellte sie fest, dass die bisherige Gewichtung zweier von ihr an näher bezeichnete öffentliche St...

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