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ASoK 3, März 2012, Seite 87

Zur Zulässigkeit von Kettenverträgen

Anmerkungen zum EuGH-Urteil in der Rs. Kücük

Andreas Gerhartl

In der Entscheidung vom , Rs. C-586/10, Kücük, erklärte der EuGH eine Bestimmung (des deutschen Rechts), die die wiederholte Befristung von Arbeitsverhältnissen zum Zwecke der Vertretung anderer Arbeitnehmer erlaubt, im Wesentlichen für unionsrechtskonform. Da der EuGH dabei Reflexionen über die Zielsetzungen der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen und die Möglichkeit des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge anstellte, steckt sie auch einen allgemeinen Rahmen für die Regelung der Mehrfachbefristung von Arbeitsverträgen zu Vertretungszwecken ab.

1. Sachverhalt

Frau Kücük war beim Land Nordrhein-Westfalen auf Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit vom bis beschäftigt. Sie war als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich der Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts Köln eingesetzt. Die befristeten Verträge wurden stets aus Anlass der vorübergehenden Beurlaubung, insb. i. Z. m. Sonder- und Erziehungsurlaub, einer der unbefristet eingestellten Justizangestellten geschlossen und dienten jeweils deren Vertretung. Fraglich war, ob es sich noch um jeweils gerechtfertigte Befristungen handelte oder ob (bereits) ein als unbefristeter Arbeitsvertrag z...

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