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Finanzstrafverfahren: Pflichtverteidiger
• Das Interesse der Rechtspflege gebietet im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bzw. einer verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Komplexität eines Falles etwa im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines umfangreichen Beweis- und Ermittlungsverfahrens oder beim Auftreten diffiziler Rechtsfragen. Als Gründe, welche die Beigabe einer unentgeltlichen Verteidigung im "Interesse der Rechtspflege" erforderlich machen, kommen somit neben in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen auch mit der Tat verknüpfte und mit dem Verfahren verbundene in Betracht. - (§ 77 Abs. 3 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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