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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. - (§ 83 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
(, 2003/15/0006)