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FX-Kredit: Verjährung des Anspruchs wegen unterlassener Aufklärung über die fehlende Eignung zur Pensionsvorsorge
Dass das Gesamtmodell (aus FX-Kredit mit Tilgungsträger) zur Pensionsvorsorge untauglich gewesen ist, stellt nur einen Aspekt der allgemeinen Risikoträchtigkeit dar. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells.
Aus der Begründung:
2.1 Wann dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage (vgl etwa RS0034524 [T10; T 23; T 32; T 41; T 52; T 55; T 60]).
2.2 Nach stRsp (jüngst 8 Ob 46/18z) ist für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von FX-Krediten mit TT vorsehen, entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das GesamtkonzeptS. 152 entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist in diesen Fällen also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells.
2.3 Hier musste der Kl entgegen der ursprünglichen Zusage, wonach keine „Eigenleistungen“ zu erbr...