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SWK 33, 20. November 2005, Seite 935

VwGH zur Entrichtung von Pauschalgebühren

Gesonderte Ansprüche sollten mit gesonderter Klage geltend gemacht werden

Michael Michor

Eine Partei, die gemeinsam mit verfahrenshilfegenießenden Parteien - aus Gründen der Gerichtsentlastung und Kostenverminderung - nur eine Klage einbringt oder in einem gemeinsamen Schriftsatz ihren Klagsanspruch ausdehnt, hat auch die Pauschalgebühren samt Verbindungsgebühr für die verfahrenshilfegenießenden Parteien zu entrichten. ()

1. Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom , beim Landesgericht Klagenfurt am eingelangt, brachten die Beschwerdeführerin und ihre Brüder Christoph und Wolfgang G. eine "Pflichtteilsergänzungsklage" gegen die Verlassenschaft nach der am verstorbenen Dorothea G. (der Mutter der Kläger), vertreten durch den erbserklärten Erben Johannes G. (den Bruder der Kläger) ein, in der die Beschwerdeführerin als Erstklägerin gleich wie die Zweit- und Drittkläger jeweils die Zahlung von S 3.000.000,- samt Nebengebühren begehrten. Mit der Pflichtteilsergänzungsklage beantragten die Zweit- und Drittkläger die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Mit Beschluss vom bewilligte das Gericht den Zweit- und Drittklägern Verfahrenshilfe im Ausmaß der Begünstigungen des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a. bis lit. f. und Z 3 ZPO in vollem Ausmaß.

Mit Schrifts...

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