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Der Kostenspruch bei Klaglosstellung vor dem VwGH
Kehrtwende der Rechtsprechung?
Im Verfahren vor dem VwGHgilt es zwischen der formellen und der materiellen Klaglosstellung zu unterscheiden. Unter einer formellen Klaglosstellung wird nur eine Klaglosstellung verstanden, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde (Berichtigung, § 300 BAO) oder - nach Erhebung einer Parallelbeschwerde - durch den VfGH erfolgt. Der Beschwerdeführer wird kostenmäßig so gestellt, als ob er gewonnen hätte. Erfolgt die Klaglosstellung noch während des Vorverfahrens vor dem VwGH, sind drei Viertel des Schriftsatzaufwandes zuzusprechen (§ 56 VwGG).
Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist jedoch nicht auf die formelle Klaglosstellung beschränkt. Eine inhaltliche Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann - auch ohne formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheids - dadurch eintreten, dass das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch den Gerichtshof wegfällt (Beseitigung des Rechtsschutzinteresses; materielle Klaglosstellung). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn durch einen weiteren Akt der Abgabenbehörde erster Instanz dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird wie jenes, das der Beschwerdeführer m...