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SWK 33, 20. November 2005, Seite S 917

Zweifelsfragen zur Liebhaberei

Wechsel zu Wohnungseigentum und fiktive Mietzinse bei mietengeschützten Objekten

Gerhard Kohler

Vor kurzem ist auf Grund einer Betriebsprüfung bei einem Beteiligungsmodell des Jahres 1992 Liebhaberei deshalb angenommen worden, weil 1997 einige Miteigentümer aus einer vermögensverwaltenden KEG durch Begründung von Wohnungseigentum ausgeschieden sind. In einem anderen Fall wurde vom Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Wien bei einem mietengeschützten Objekt Liebhaberei unterstellt, weil die Anschaffung zu mehr als 70 % fremdfinanziert worden ist. Auf diese beiden Problemkreise wird im Beitrag näher eingegangen.

1. Wechsel von Miteigentum in Wohnungseigentum

Nach den Liebhaberei-Durchführungsrichtlinien in der damals geltenden Fassung war bei einer Immobilienbeteiligung an einer Wiener Liegenschaft in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden KEG für die Gesamtüberschussbetrachtung auf den Zeitraum von bis zu 35 Jahren abzustellen. 1997 sind dann einige Kommanditisten nach Rechtstreitigkeiten mit der Komplementärgesellschaft aus der KEG ausgeschieden. Es wurde damals Wohnungseigentum für die gesamte Liegenschaft begründet, die ausgeschiedenen Gesellschafter haben jeder eine vermietete Eigentumswohnung erhalten und diese ab diesem Zeitpunkt weiter vermietet.

Da die Komplementärgesellschaft...

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