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Wertberichtigung zu Forderungen
Sachverhalt Bei Außenprüfungen taucht immer wieder das Problem auf, dass bei unverzinslichen Kundenforderungen unter Bezugnahme auf EStR 2000 Rz. 2377 eine Abzinsung von 1 % pro Monat (somit 12 % p. a.) bis zur Fälligkeit in Anspruch genommen wird.
Betrachtet man das allgemeine Zinsniveau vor allem der Jahre ab 2000, handelt es sich dabei um eine viel zu großzügige Abzinsung.
Fragestellung
Es wird daher angefragt, ob diese Randzahl dezidiert noch immer anzuwenden ist bzw. wird angeregt, diese Randzahl dementsprechend an das aktuelle Zinsniveau anzupassen (z. B. gekoppelt an die von der ÖNB veröffentlichten Zinssätze).
Rz. 2377 der EStR 2000 lautet:
"Fälle besonderer Absprachen
Eine gruppenweise Vornahme von Einzelwertberichtigungen ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
• Bei Skontoinanspruchnahme: Um den in Anspruch genommenen Skonto.
• Bei mittelfristig nicht fälligen unverzinslichen oder ungewöhnlich niedrig verzinsten Forderungen: Für Abzinsung bis zur Fälligkeit (z. B. 1 % pro Monat).
• Bei langfristigen Ratenvereinbarungen: Wertberichtigung für Zinsendifferenz, soweit der Kunde nicht die vollen Aufwandszinsen vergütet."