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ÖBA 2, Februar 2019, Seite 149

ZaDiRL II: Online-Sparkonten sind keine Zahlungskonten

Art 4 Nr 14 ZaDiRL; Art 4 Nr 12 ZaDiRL II

Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, ist nicht unter den Begriff des Zahlungskontos zu subsumieren.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die kl Kammer ist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 28a KSchG berechtigt. Die bekl Bank betreibt österreichweit das Bankgeschäft und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern AGB.

Die Bekl bietet unter der Bezeichnung „Direkt-Sparkonto“ Online-Sparkonten an, auf die bzw von denen ihre Kunden im Wege des Telebanking Einzahlungen und Abhebungen vornehmen können. Diese Überweisungen muss der jeweilige Kunde stets über ein auf ihn lautendes Referenzkonto tätigen. Hierbei muss es sich um ein Girokonto handeln, das der Kunde auch bei einer anderen Bank als der Bekl unterhalten kann. Zu Lasten des „Direkt-Sparkontos“ löst die Bekl weder Lastschriften noch Schecks ein, auch Barauszahlungen werden nicht vorgenommen.

Die Kl [argumentierte, die] „Direkt-Sparkonten“ der Bekl seien als Zahlungskonten zu qualifizieren.

S. 150Die Bekl wandte ein, dass das ZaDiG nicht auf „Direkt-Sparkonten“ anwendbar sei...

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