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Wechselprozess: kein vertraglicher Ausschluss von Einwendung aus dem Grundgeschäft
Eine Vereinbarung, wonach Einwendungen aus dem Grundgeschäft auch dann ausgeschlossen sein sollen, wenn sich seine Parteien im Prozess gegenüberstehen, ist unwirksam.
Aus der Begründung:
Das kl Bankinstitut gewährte der Bekl Kredite. Mit Schreiben vom sprach die Kl die Kündigung aus.
Zu den Sicherheiten gehörte ein von der Bekl unterzeichneter Blankowechsel. Die Wechselwidmungserklärung enthält ua folgende Bestimmung: „Es stehen uns im Fall einer derartigen Ausfertigung und Verwendung des Wechsels durch die Bank keine wie immer gearteten Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu.“
Die Kl begehrte die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags. Das ErstG erließ ihn. Fristgerecht erhob die Bekl Einwendungen.
Das ErstG sprach in seinem Urteil aus, dass der Wechselzahlungsauftrag aufrecht bleibe. Solange sich Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüberstünden, [dürfe der Wechselschuldner] dem Wechselgläubiger alles entgegensetzen, was er aus diesem Geschäft einwenden könne. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien jedoch einen Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft vereinbart, was zwischen Unternehmern gültig sei. Sämt...