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Schätzung bei Taxibetrieb
Schätzung bei Taxibetrieb (§ 184 BAO)
Bei einem Taxibetrieb besteht eine Schätzungsberechtigung, wenn nicht der gesamte Treibstoffeinkauf verbucht ist (nur 50 % im Aufwand), wenn aus Unfallsmeldungen ersichtlich ist, dass nicht angemeldete Fahrer verwendet worden sind, die Grundaufzeichnungen (Grundaufzeichnungen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zu führen sind, sind auch für die Abgabenerhebung von Bedeutung) unvollständig sind, Differenzen bei den Kilometerständen der Fahrzeuge und auch Differenzen bei den gefahrenen Kilometern vorhanden sind ().