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SWK 31, 1. November 2004, Seite 24

Haftung bei Erwerb eines Mietgebäudes mit Gastwirtschaft

Haftung bei Erwerb eines Mietgebäudes mit Gastwirtschaft (§ 14 BAO)

Die Bfr. erwarben einen Gastbetrieb, der ungefähr 20 % eines Gebäudes nutzte und das restliche Mietgebäude, das zu 80 % fremdvermietet war. Im Zuge der Ende 1997 erfolgten Veräußerung des drei Jahre vorher sanierten Gebäudes war die Vorsteuer zu berichtigen und die zu berichtigende Vorsteuer wurde vom Veräußerer nach § 12 Abs. 14 UStG weiterverrechnet. Diese Vorsteuer wurde geltend gemacht, vom Veräußerer aber nicht abgeführt. Die Erwerber wurden nach § 14 BAO zur Haftung herangezogen. Dies wird vom VwGH bestätigt, weil in einem einheitlichen Vertrag sowohl der Gastbetrieb wie auch die auf derselben Liegenschaft befindlichen Mietwohnungen verkauft wurden. Nach der Verkehrsauffassung kann daher davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen des Veräußerers im Ganzen veräußert worden ist. Bei einem solchen Sachverhalt ist der Tatbestand des § 14 BAO verwirklicht und daher nicht darauf abzustellen, ob die Umsatzsteuer, für die gehaftet wird, ihren Ursprung in dem zu Einkünften aus Gewerbetrieb führenden Teil des damit im Ganzen übereigneten Unternehmens hat ().

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