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Tauschähnlicher Umsatz
• Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sind in Geld zu veranschlagende Vorteile von Arbeitnehmern auf Grund freiwilliger Sozialleistungen des Arbeitgebers auch dann den Arbeitsleistungen gegenüberzustellen, wenn den Leistungen des Arbeitgebers eine soziale Komponente innewohnt. Unabhängig von einer Äquivalenz dieser Leistungen begründen solche (in Geld zu veranschlagende) Arbeitgeberleistungen einen tauschähnlichen Umsatz. - (§ 3 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde)
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