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SWK 31, 1. November 2004, Seite 898

Änderung der Bezeichnung der Außenstelle ist keine Berichtigung

Vom Unabhängigen Finanzsenat Wien wurde ein Verfahren vor dem zuständigen Einzelorgan abgewickelt und von diesem auch mit einer Berufungsentscheidung abgeschlossen.

Die Berufungsentscheidung wurde vom zuständigen Referenten erlassen und unterfertigt, aufgrund eines EDV-mäßigen Problems wurde jedoch auf dem Bescheid irrtümlich eine andere Außenstelle und als Referent der Name einer nicht dem Kreis der hauptberuflichen Mitglieder angehörenden Person angeführt.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats sind die Anführung der Außenstelle und die Nennung des Referenten mit dessen Telefonnummer und E-Mail-Adresse nicht Bestandteil des Bescheides. Der unabhängige Finanzsenat ist eine einheitliche Behörde und der entscheidende Referent ist aus der Fertigung des Bescheides ersichtlich.

Die nochmalige Zustellung des Bescheides unter richtiger Nennung der Außenstelle und des Namens des Referenten als Ansprechpartner ist daher nicht als Berichtigung des Bescheides zu werten und bewirkt auch keine Änderung des Zustellzeitpunktes.

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