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SWK 31, 1. November 2004, Seite 897

Unzulässigkeit einer Bescheidberichtigung nach § 293 Abs. 1 BAO

SachverhaltDer Bw. veräußerte 1990 eine im Jahre 1987 angeschaffte Liegenschaft. Aufgrund einer Betriebsprüfung beabsichtigte die Abgabenbehörde erster Instanz, wie dem BP-Bericht zu entnehmen war, die aus Anlagenankäufen herrührenden und vom Bw. als Vorsteuern geltend gemachten Umsatzsteuern nach der Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1972 zu berichtigen. Diese Feststellung wurde jedoch nicht zum Gegenstand der Schlussbesprechung. Auch der vom Betriebsprüfer adaptierten Umsatzsteuererklärung 1990 konnte der Wille auf Berichtigung der Vorsteuern nicht entnommen werden, da die der Berichtigung zugeordnete Kennzahl nicht ausgefüllt war, bzw. der errechnete Steuerbetrag auf eine Gutschrift lautete.

In der Folge berichtigte die Behörde erster Instanz den Umsatzsteuerbescheid gemäß § 293 Abs. 1 erster Satzteil BAO und führte begründend aus, dass dem Betriebsprüfungsbericht die beabsichtigte Vorsteueradaptierung eindeutig zu entnehmen gewesen sei, dies bei Übertragung der Daten jedoch übersehen worden sei . Es handle sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler in der formalen Sphäre und somit in der Erklärung des Bescheidwillens.

Der zum Ausdruck gebrachte Wille weiche daher vom Inhalt des Bescheidspruches ab und demz...

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