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SWK 31, 1. November 2004, Seite 890

Der Bescheidadressat bei einer nicht mehr existenten Personengesellschaft

Ein nicht zu unterschätzendes Problem

Michael Kotschnigg

Den richtigen Bescheidadressaten zu finden, ist nicht immer ganz einfach. Das gilt auch (oder gerade) bei nicht mehr existenten Personengesellschaften aller Art. Mit ihrem Ende gehen die steuerlichen Rechte und Pflichten auf die zuletzt Beteiligten über (§ 19 Abs. 2), an die deswegen auch die weiteren Erledigungen zu richten sind (§ 191 Abs. 2). Aus diesem Grund muss für eine völlig neue Verfahrensgemeinschaft die richtige Umschreibung gefunden werden. Gelingt das nicht, so hat das die Unwirksamkeit der Erledigung zur Folge.

Davon betroffen sind alle am Verfahren Beteiligten, nicht nur die Behörde: Was nützt dem Betroffenen die „schönste" Beschwerde, wenn sie sich in Wirklichkeit gegen einen Nicht-Bescheid richtet und deswegen zurückzuweisen ist? Oder wenn sich das Verfahren aus diesem Grund in die Länge zieht? Ein solcher Fall ist auch der Auslöser dieses Beitrages: Für eine bereits seit vielen Jahren aufgelöste GmbH & atypisch Still aus den 1980er Jahren liegt trotz mehrerer Versuche bis heutekein einziger wirksamer Feststellungsbescheid vor. - Aus diesem aktuellen Anlass steht die GmbH & atypisch Still im Mittelpunkt der weiteren Ausführungen.

I. Der Bescheidadressat und die Folge...

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