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Formkriterien von Ausfuhrnachweisen
Der Ausfuhrnachweis hat den Namen des die Steuerfreiheit des Umsatzes beantragenden Unternehmers zu beinhalten
In dem vom UFS zu beurteilenden Sachverhalt wurden im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens zwei vom Bw. als steuerfreie Ausfuhrlieferungen behandelte Umsätze wegen Nichtvorliegens des Ausfuhrnachweises als steuerpflichtig behandelt.
Im Rechtsmittelverfahren reichte der rechtsfreundliche Vertreter ein an das Unternehmen des Bw. gerichtetes Schriftstück des Inhalts nach, dass der ausländische Abnehmer des Bw. entgegen der ursprünglichen Vereinbarung die Waren nicht vom Zolllager der Fa. X abgeholt habe und diese daher von der Fa. X dem Spediteur Y zur Versendung übergeben worden seien.
Weiters wurde eine Versendungsanzeige der Spedition Y vorgelegt, welche als Auftraggeber die Fa. X auswies, jedoch keinen Bezug auf die Person des Bw. nahm.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Vertreters des Bw. ausgeführt, dass etwaige Formmängel für die Umsatzsteuerfreiheit insoweit unschädlich seien, als die Tatsache der Ausfuhr selbst nachgewiesen worden sei.
Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz UStG 1972 liegt eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung (§ 6 Z 1) unt...