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Einbringung der Anteile einer nicht registrierten OHG
(BMF) - Für Umgründungen muss eine Willensübereinstimmung bestehen. Geht das Vermögen einer GesBR nach der Rechtsprechung ab Eintritt der Vollkaufmannseigenschaft automatisch auf eine nicht protokollierte OHG über, ist dies nach ho. Auffassung nicht Folge einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung. Das Nachvollziehen dieses Rechtszustandes erfolgt auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Einigung und stellt dem Grunde nach einen Zusammenschluss i. S. d. Art. IV UmgrStG dar. Sollten die Anwendungsvoraussetzungen des § 23 UmgrStG in diesem Fall nicht erfüllt werden, löst dies im Sinne der Rz. 1390 UmgrStR 2002 zumindest keine Gewinnverwirklichung aus.
Soll nach Eintragung der OHG die Einbringung der OHG-Anteile erfolgen, erscheint es zweckmäßig, den Zusammenschluss auf den Einbringungsstichtag rückzubeziehen und die beiden Umgründungen mittels eines Umgründungsplanes gem § 39 UmgrStG auf denselben Stichtag zu beziehen. ()