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Bescheid: Begründung
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Zweifeln über den Inhalt des Spruches eines Bescheides zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. S. 66Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. - (§ 288 BAO), (Abweisung)
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