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SWK 29, 15. Oktober 2004, Seite 856

Nachträgliche Bescheidbegründung

Dem UFS wurden Berufungen gegen Bescheide vorgelegt, die weder eine Begründung noch den - bei nach abgabenbehördlichen Prüfungen ergehenden Bescheiden - üblichen Hinweis auf die Ausführungen im Prüfungsbericht enthielten.

Der Betriebsprüfungsbericht wurde dem Pflichtigen bzw. dessen Vertreter jedoch unstrittigerweise zugestellt. In der sowohl gegen die Wiederaufnahmsbescheide als auch gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheide erhobenen Berufung werden - ausdrücklich - im Prüfungsbericht enthaltene Feststellungen bekämpft.

Enthält ein Bescheid (zunächst) keine Begründung, wird diese dem Bescheidadressaten jedoch nachträglich mitgeteilt und zugestellt (hier in Form des Prüfungsberichtes), so liegt letztlich kein Begründungsmangel vor. Durch die nachträgliche Mitteilung der Begründung wird der ursprüngliche Mangel jedenfalls - auch ohne entsprechenden Antrag des Pflichtigen auf Mitteilung - saniert. (UFS Graz vom , RV/0077-G/02)

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