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SWK 29, 15. Oktober 2004, Seite 851

Der Steuersatz von Trinkjoghurt ist abhängig von den übrigen Inhaltsstoffen

Trinkjoghurt unterliegt nicht generell dem ermäßigten Steuersatz

Gerhard Kofler

Gem. Allgemeiner Vorschrift (AV) 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) sind für die Einreihung einer Ware in den Zolltarif der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - subsidiär - die AV maßgebend. Die Position 0403 lautet: Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao.

Waren dieser Position können auch flüssig sein. Trinkjoghurt verbleibt daher, wenn es nur die von der Position 0403 umfassten Zusätze enthält, in dieser Position und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Enthält es hingegen andere Zusätze, wie z. B. Kaffee, Pflanzen oder Getreide, ist nach AV 1 zunächst zu prüfen, ob es von einer anderen Position erfasst ist. Dies ist der Fall: Die Position 2202 umfasst nämlich neben Wasser auch andere nichtalkoholhaltige Getränke.

Der Steuersatz richtet sich nach der Anlage Nr. 30: Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der...

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