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Nochmals: Auswirkungen des , Lenz
Ergänzende Information des Bundesministeriums für Finanzen
Ergänzend zur Information des Bundesministeriums für Finanzen vom (Zl. 06 1601/2-IV/6/04) wird mitgeteilt:
A. Allgemeines
1. Die sich aus dem genannten Urteil ergebende Rechtslage ist in nicht rechtskräftig veranlagten Fällen anzuwenden.
2. Änderungen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 299 BAO im Hinblick auf das , Lenz, haben nur auf Antrag zu erfolgen. Amtswegige Bescheidaufhebungen haben zu unterbleiben.
3. Das Wahlrecht auf Durchführung der „Endbesteuerungsvariante" oder der „Tarifbesteuerungsvariante" kann nach Bescheidaufhebung neu und unabhängig davon ausgeübt werden, ob die inländischen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge im aufgehobenen Bescheid tarifbesteuert wurden oder dies unterblieben ist.
4. Ausländische Kapitalerträge, die als Auswirkung des genannten Urteils einer Besteuerung mit 25 % zugänglich sind, unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988.
B. Eintrag in der Einkommensteuererklärung für 2003 (Eingabemaske für 2003)
Ausländische Kapitalerträge, die vor dem zugeflossen sind, sind in der Einkommensteuererklärung (E 1 für 2003) wie solche zu behandeln, die nach dem zugeflossen sind, und in die dafür vorgesehenen Kennzahlen einzutragen.