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SWK 29, 15. Oktober 2004, Seite 833

Liebhaberei: "Große Vermietung" beim VwGH - Quo vadis?

Eine Kurzanalyse

Michael Rauscher

Mit der Liebhabereiverordnung 1990 wurden Vermietungstätigkeiten, die als entgeltliche Überlassung von Gebäuden (sog. große Vermietung) zu qualifizieren sind, von der objektiven Ertragsfähigkeit gelöst. Stattdessen wurde die anhand objektiver Umstände nachvollziehbare Gesamtüberschusserzielungsabsicht als Beurteilungsmaßstab normiert. Inzwischen gibt es die Verordnung bald 15 Jahre. Ein Anlass, die Rechtsprechung des VwGH zur "großen Vermietung" im Anwendungsbereich der Liebhabereiverordnung zu analysieren.

I. Die Entwicklung der "großen Vermietung" in der Liebhaberei

Bis zur LVO wurden die Liebhabereibeurteilung bei allen Betätigungen, so auch Vermietungstätigkeiten, am Maßstab der objektiven Ertragsfähigkeit (subsidiär am nach außen in Erscheinung tretenden Streben des Tätigen nach einem Gesamterfolg) beurteilt.

Die im Jahr 1990 in Kraft getretene LVO 1990 führte die Unterscheidung zwischen typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen (Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung gemäß § 1 Abs. 1) und Betätigungen, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen sind (Betätigungen mit Liebhabereivermutung gemäß § 1 Abs. 2) ein. Während für die Liebhabereibeurteilung der einen Betätigungsart nun die anhand objektiver Umstände nach...

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