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Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Daueranlage nach der HTM-Methode iSd § 31 Abs 1 Z 3a BMSVG
§ 31 Abs 1 Z 3a BMSVG; § 1 Abs 1 Z 21 BWG; IAS 39; VO (EG) 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards
Eine einmal vorgenommene Widmung von Wertpapieren als Daueranlage einer Betrieblichen Vorsorgekasse nach der HTM-Methode darf nicht mehr rückgängig gemacht werden; nur besondere Umstände, die sich der Kontrolle der Vorsorgekasse entziehen oder von einmaliger Natur sind oder von der Vorsorgekasse nicht vorhergesehen werden konnten, berechtigen (mit Bewilligung der FMA) zu einer Verfügung über gewidmete Wertpapiere vor ihrer Endfälligkeit. Hilfsweise ist zur Feststellung, wann ein besonderer Umstand vorliegt, IAS 39 heranzuziehen. Dass ein Emittent auf Grund geänderter Geschäftspraktiken in einen Widerspruch zu den Veranlagungsbestimmungen (hier: „Nachhaltigkeit“) der Vorsorgekasse gerät, ist kein solcher besonderer Umstand.
Die beschwerdeführende Partei ist Inhaberin einer Konzession zum Betrieb des Bankgeschäftes der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 21 Bankwesengesetz (BWG).
Mit Eingabe vom stellte die beschwerdeführende Partei bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) g...