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Notwendigkeit der Bedachtnahme auf ausländische Veranlagungsvorschriften bei der Feststellung einer Risikokonzentration eines internationalen Finanzkonglomerats
§§ 9, 16 Finanzkonglomerategesetz (FKG); §§ 4, 5 Finanzkonglomerats Quartalsbericht-Verordnung (FK-QUAB-V); § 27 BWG idF BGBl I 2010/72; § 104 VAG
Aufträge der FMA nach § 104 VAG iVm § 16 FKG, die ein in mehreren Staaten tätiges Finanzkonglomerat betreffen, müssen so gestaltet sein, dass sowohl die österreichischen als auch die anzuwendenden ausländischen Vorschriften eingehalten werden. Dementsprechend muss ein Auftrag entsprechende Feststellungen enthalten, damit die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seine diesbezügliche Rechtmäßigkeit nachprüfen können.
1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die [FMA] der Beschwerdeführerin gemäß „§ 104 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) iVm § 16 Abs 1 Finanzkonglomerategesetz (FKG)“ den Auftrag, „den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 5 Z 1 Finanzkonglomerats-Quartalsberichts-Verordnung (FK-QUAB-V) in Bezug auf die Kreditrisikokonzentration mit der Republik Kroatien (OeNB-Id-Nr 01969641) ehestmöglich, längstens jedoch bis herzustellen“ (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).
Weiters trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 104 Abs 1 VAG in Verbindung mit § 16 Abs 1 FKG „zusätzlich“ auf, „dass die gemäß § 1...