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ÖBA 10, Oktober 2015, Seite 777

Risikoklasse von Wertpapieren; Bedeutung des Kundenprofils; Pflichten der Depotbank

§ 1002 ABGB; § 1 BWG; §§ 1, 38, 44, 45 WAG 2007; § 502 ZPO

Risikoklassen für Wertpapiere werden durch Banken und Online-Broker definiert. Gesetzliche Vorgaben dafür bestehen nicht.

Auch wenn eine Veranlagung nicht dem im Erwerbszeitpunkt vorhandenen „Kundenprofil“ entspricht, liegt darin kein Beratungsfehler, wenn der Berater klare Risikohinweise gegeben hat.

Das Depotgeschäft fällt nunmehr zwar unter die Wohlverhaltensregeln der §§ 36 bis 51 WAG 2007. Allein daraus ergibt sich jedoch keine Änderung der vertraglich übernommenen Pflichten der Depotbank. Davon sind die Anschaffung von Wertpapieren und die Umschichtung des Wertpapierbestands nicht umfasst.

Aus der Begründung:

1.1 Auf den vorliegenden Anlageberaterfall ist die Pflichtenlage nach § 44 WAG 2007 anzuwenden. Demnach bestehen die höchsten Anforderungen bei der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung, wo das Gesetz einen sog Geeignetheitstest vorschreibt. Der Anlageberater darf dem Kunden nur ein solches Wertpapier empfehlen, das für den Kunden geeignet ist; während hinsichtlich sonstiger Wertpapierdienstleistungen nur eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen ist, der Rechtsträger also überprüfen muss, ob der Kunde in der Lage ...

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