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ÖBA 10, Oktober 2015, Seite 776

Zur Anrechnung einer Gegenleistung des Übernehmers auf seine Haftung nach § 1409 ABGB

§ 1409 ABGB

Die Gegenleistung des Übernehmers mindert seine Haftung nach § 1409 ABGB nur dann, wenn sie den Gläubigern des Übergebers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit gewährt wie dessen bisheriges Vermögen. Die Zahlung eines Kaufpreises oder eines sonstigen Entgelts mindert die Haftung nur dann, wenn diese Leistung dem Wert des übernommenen Vermögens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers verwendet wird.

Aus der Begründung:

Der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten haftete dem Kläger für die (schwerwiegenden) Folgen eines von ihm verschuldeten Verkehrsunfalls. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist aufgebraucht. Die Eltern des Beklagten übergaben diesem eine Liegenschaft, die iW ihr gesamtes Vermögen bildete. Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Beklagte zu den üblichen Ausgedingsleistungen (Wohnrecht, Pflege etc) sowie dazu, seinen Geschwistern auf Weisung der Eltern bestimmte Grundstücke zu überlassen. Weiters übernahm er eine Schuld des Vaters, die bei Abschluss des Übergabevertrags mit € 215.535 aushaftete. Der Gläubiger stimmte einer Entlassung des Vaters aus der Haftung zu. Zur Tilgung die...

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