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ÖBA 10, Oktober 2015, Seite 774

Zur Bindung der Bank an einen nicht angefochtenen Beschluss nach § 98 EheG

§§ 43, 93 AußStrG; § 98 EheG

Auch ein materiell-rechtlich verfehlter Beschluss nach § 98 EheG bindet die Bank kraft seiner Rechtsgestaltungswirkung, wenn sie am vorangehenden Verfahren beteiligt war und seine Anfechtung unterlässt.

Aus der Begründung:

Am eröffnete die Beklagte bei der Klägerin das Konto-Nr …, von dem sie und ihr vormaliger Ehegatte in der Folge € 5.000 behoben.

Die Ehe zwischen der Beklagten und ihrem früheren Ehemann wurde mit Beschluss des BG B vom , im Einvernehmen geschieden. Über Antrag der Ehegatten sprach das BG B mit Beschluss vom mit Wirkung für die klagende Partei gemäß § 98 EheG aus, dass die nunmehrige Beklagte hinsichtlich des genannten Kontos lediglich Ausfallsbürge und ihr vormaliger Ehegatte Hauptschuldner sei. Dieser Beschluss wurde auch der klagenden Partei zugestellt und blieb unangefochten.

Ab dem Ausspruch des BG B vom führte die Klägerin das Girokonto auf den Namen des Ehegatten der Beklagten. Weitere Auszahlungen von diesem Konto erfolgten nicht. Auf dem Konto haftet zumindest der Klagsbetrag [= € 7.000 sA] offen aus.

Die Klägerin begehrt Zahlung dieses Betrags und brachte vor, dass die Beklagte alleinige Schuldner...

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