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ÖBA 10, Oktober 2015, Seite 768

Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzindikatoren

§ 1416 ABGB; § 67 ASVG; §§ 31, 66 IO; § 153c StGB

An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger, wie etwa Krankenversicherungsträger, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sie sind jedenfalls dann zu Nachforschungen verpflichtet, wenn Ratenvereinbarungen nicht eingehalten werden. Liegen Insolvenzindikatoren vor, darf sich der Anfechtungsgegner auch nicht mit der Behauptung des Schuldners über eine bloße Zahlungsstockung zufrieden geben, sondern muss diese überprüfen. Ein bedingter Exekutionsverzicht des Gläubigers ist einer Hinausschiebung der Fälligkeit wirtschaftlich gleichwertig, wenn der Schuldner einen Teil der – wenn auch schon fälligen – Schuld später und in Raten erfüllen kann, ohne Exekutionsschritte befürchten zu müssen.

Der Abschluss einer Ratenvereinbarung ist per se kein für sich allein tragender Insolvenzindikator.

Die Widmung von Zahlungen an den Sozialversicherungsträger vorrangig auf Dienstnehmeranteile ist kein Insolvenzindikator.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Schuldnerin, deren Unternehmensgegenstand iW in der Aus...

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