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Zur Haftung des Unternehmenserwerbers gemäß § 38 UGB und § 1409 ABGB
§ 1409 ABGB; § 45 BGW; § 3 FBG; § 38 UGB; §§ 228, 405, 473a ZPO
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Ergänzungskapital sind dem Bankbetrieb zuzuordnen und nicht höchstpersönlicher Natur; sie gehen daher grundsätzlich auf einen Unternehmenserwerber über.
Die Haftung gemäß § 38 UGB kann auch ganz generell ausgeschlossen werden. Zumindest diesfalls müssen die nicht übernommenen Rechtsverhältnisse, für die der Erwerber auch nicht haften soll, in der Firmenbucheintragung nicht im Einzelnen angeführt werden.
Die Haftung nach § 1409 ABGB ist zwar zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Sie entfällt aber insoweit, als der Veräußerer mit dem Kaufpreis tatsächlich seine Gläubiger befriedigt oder wenn die Leistung des Erwerbers den Altgläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Möglichkeit der Befriedigung wie das übertragene Vermögen bietet. Letzteres ist zu verneinen, wenn nicht gesichert ist, dass der treuhändig erlegte Kaufpreis ausschließlich den Altgläubigern zur Verfügung steht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Nebenintervenientin firmierte bis unter „C AG“. Bis zum Erlöschen ihrer Konzession war sie ein Kreditinstitut nach dem BWG. Am bestätigte die FMA, d...