Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätsvorschriften
§§ 48a, 48d BörseG; §§ 1293, 1295, 1298, 1311 ABGB
Ad-hoc-Meldepflichten sind Schutzgesetze zugunsten der Anleger. Ihr Schutzzweck kann Preis- und auch Vertragsabschlussschäden erfassen.
Ob ein Kausalzusammenhang zwischen irreführender Ad-hoc-Meldung und individuellem Anlageentschluss besteht, ist eine Tatfrage.
Die Frage des hypothetischen Verhaltens des Anlegers bei Vorliegen von Entscheidungsalternativen ist auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung zu beziehen. Allfällige spätere, risikogeneigtere Veranlagungsgelegenheiten können daher unberücksichtigt bleiben.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts ergibt sich ein Verstoß der Beklagten gegen § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG (irreführende Informationsverbreitung) sowie eine Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht des § 48d BörseG.
2. Die Ad-hoc-Meldung der Beklagten vom , wonach die „bisher größte Kapitalerhöhung in der Unternehmensgeschichte erfolgreich abgeschlossen und vollständig platziert“ worden sei, war aufgrund des dort verschwiegenen Umstands, dass 42% des Volumens der Kapitalerhöhung von der Beklagten mittelbar selbst erworben wurden, jedenfalls irreführend iSd § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG. Daran vermag auch die Tatsac...