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ÖBA 10, Oktober 2015, Seite 755

Zur Haftung wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätsvorschriften

Wolfgang Sindelar

§§ 48a, 48d BörseG; §§ 1293, 1295, 1311 ABGB; § 266 ZPO

Ad-hoc-Meldepflichten sind Schutzgesetze zugunsten der Anleger. Ihr Schutzzweck kann Kursdifferenz-, Preis- und auch Vertragsabschlussschäden erfassen.

Im Fall einer Verletzung eines Schutzgesetzes streitet keine Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen Schutzgesetzverletzung und Schadenseintritt (keine Umkehr der Beweislast), allerdings kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen.

Eine unterlassene Ad-hoc-Meldung war kausal für einen Anlageentschluss wenn, 1. der Anleger vom Inhalt der gebotenen Ad-hoc-Mitteilung erfahren hätte und 2. er dann eine andere (oder keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte, als er das tatsächlich tat. Für beide Elemente dieser Kausalkette ist der Anleger behauptungs- und beweispflichtig. Für das zweite Element gilt das Regelbeweismaß der ZPO, für das erste genügt hingegen schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Anleger von der Mitteilung erfahren hätte, etwa durch Lektüre oder entsprechende Beratung.

War der Anleger bereit, ein höheres Risiko einzugehen, so ist über die Alternativveranlagung festzustellen, für welche Anlageart er sich bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegenderS. 756 Wahrscheinlichkeit...

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