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Keine Weitergeltung der Kündigungsregel des Punktes 21. lit a des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in der Fassung vom 1. 5. 2019 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1159 Abs 2 letzter Satz und Abs 4 letzter Satz ABGB über den 30. 9. 2021 hinaus
1. Liegen keine Gründe vor, die offenkundig für eine sachwidrige Abgrenzung sprechen, kann die Ermächtigung der Kollektivvertragspartner zu einer von § 1159 ABGB abweichenden Regelung für eine Branche, in der Saisonbetriebe überwiegen, grundsätzlich nach dem fachlichen Geltungsbereich eines Kollektivvertrages bestimmt werden. Für das Hotel- und Gastgewerbe bestehen antragstellerseitig zwar verschiedene Fachverbände, die Kollektivvertragspartner gehen für diesen Bereich aber fachlich von so großen ähnlichen Erfordernissen für die arbeitsrechtlichen Belange S. 356der dort beschäftigten Arbeiter aus, dass sie den Geltungsbereich des Kollektivvertrages fachlich auf die Hotellerie und die Gastronomie erstreckt haben. Ein sachwidriges Branchenverständnis kommt damit nicht zum Ausdruck. Der fachliche Geltungsbereich des vorliegenden Kollektivvertrages (Hotel- und Gastgewerbe) ist daher zugleich als branchenbestimmend anzusehen.
2. Schon aus grundsätzlichen Erwägungen kann das Überwiegen von Saisonbetrieben durch die Kollektivvertragsparteien zwar deklarativ festgehalten, jedoch nicht normativ festgelegt werden, weil dieser Umstand tatbestandliche Voraussetzung für ihre Regelungsbefugnis ist. Überwiegen in ...